Satzung des RSV FLOTTWEG 1924 Kassel e.V.

Satzung des RSV FLOTTWEG 1924 Kassel e.V.

  • 1 NAME, SITZ UND GESCHÄFTSJAHR
  1. Der Verein führt den Namen:
    Radsportverein Flottweg 1924 e.V. Kassel
    und hat seinen Sitz in Kassel.
    Er wurde am 13. März 1924 gegründet und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kassel eingetragen
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  • 2 ZWECK UND GEMEINNÜTZIGKEIT
  1. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports, insbesondere des Radsports.
    Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
    a) Pflege und Förderung des Sports, insbesondere des Radsports.
    b) Die sportliche Förderung von Kindern und Jugendlichen und Jugendpflege.
    c) Die Förderung des Breitensports.
    d) Die Vertretung der Belange seiner Mitglieder gegenüber den Dachorganisationen.
  2. Der Radsportverein Flottweg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • 3 MITGLIEDSCHAFTEN IN DEN VERBÄNDEN

Der Verein ist Mitglied im
a) Landessportbund Hessen e.V.
b) Radsportbezirk Kassel e.V.
c) Hessischem Radfahrerverband e.V.
d) Bund Deutscher Radfahrer e.V.

  • 4  MITGLIEDSCHAFT
  1. Der Verein führt als Mitglieder:
    a) ordentliche Mitglieder( ab dem 18. Lebensjahr)
    b) Jugendliche (14 – 17 Jahre)
    c) Kinder ( bis inkl. 13 Jahre)
    d) Ehrenvorsitzende/r
    e) Ehrenmitglieder
  2. Mitglied im Verein kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Herkunft und Religion werden.
  3. Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Mit der Aufnahme verpflichtet sich das Mitglied, die Vereinssatzung anzuerkennen und zu befolgen. Jugendliche im Alter unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung der gesetzlichen Vertreter aufgenommen werden.
  4. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
  5. Die Mitgliedschaft endet:
    a) durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluss eines Kalenderjahres zulässig und spätestens zum 30. 09. des Jahres zu erklären ist;
    b) durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied 1 Jahr mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat;
    c) durch Ausschluss bei vereinsschädigendem Verhalten, der durch der Vorstand zu beschließen ist. Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
    Der Ausschlussbeschluss ist dem Auszuschließenden schriftlich mit Begründung bekannt zu geben. Gegen den Ausschluss kann der Auszuschließende schriftlich die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig entscheidet.
  6. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Im Falle des Ausschlusses dürfen Auszeichnungen nicht weiter getragen werden.
  7. Es ist ein Mitgliedsbeitrag in Geld zu zahlen. Höhe und Fälligkeit legt die Mitgliederversammlung fest.
  8. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
  • 5 ORGANE DES VEREINS

Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der erweiterte Vorstand
d) der Ehrenausschuss

  • 6 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Die Mitgliederversammlung wird durch den geschäftsführenden Vorstand einberufen.

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll in den drei ersten Monaten des Kalenderjahres stattfinden.
  2. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich zu erfolgen.
  3. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den ordentlichen Mitgliedern des Vereins zusammen.
  4. Die Tagesordnung soll enthalten:
    a) Bericht des Vorstands,
    b) Entlastung des Vorstands,
    c) Turnusgemäße Neuwahl des Vorstands,
    d) Wahl von zwei Kassenprüfern,
    e) Veranstaltungskalender,
    f) Haushaltsvoranschlag,
    g) Anträge,
    h) Verschiedenes
  5. Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens 7 Tage vor der Versammlung, schriftlich und begründet, beim Vorsitzenden eingereicht werden.
  6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.
  7. Dringlichkeitsanträge bedürfen der 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten Hauptversammlungsmitgliedern.  Für Satzungsänderungen und Änderungen im Vorstand kann kein Dringlichkeitsantrag gestellt werden.
  8. Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Radsportvereins Flottweg es erfordert oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 30 % der stimmberechtigten Mitglieder.
  9. Der Vorsitzende oder sein Vertreter leiten die Versammlung.
  10. Über die Versammlung hat der Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen. Die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.
  11. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst (Enthaltungen zählen nicht mit).
  12. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit  von den anwesenden Hauptversammlungsmitgliedern  beschlossen werden.
  13. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ aller stimmberechtigten Mitglieder.
  14. Außerordentlichen Versammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu wie den ordentlichen.
  • 7 VORSTAND
  1. Der Vorstand besteht aus:
    a) Der/dem Vorsitzenden
    b) Der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
    c) Der/dem Schriftführer/in
    d) Dem/der Kassierer/in
    e) Dem/der Sportwart/in
    f) dem/der Ehrenvorsitzenden.
  2. Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben.
  3. Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
    der/die 1. Vorsitzende,
    der/die stellvertretende Vorsitzende,
    der/die Kassierer/in.
    Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des Radsportvereins Flottweg berechtigt.
  4. Die Wahl des Vorstandes erfolgt für 2 Jahre.     Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines anderen Vorstandes im Amt.
  5. Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluss aus der Reihe der Mitglieder ergänzen.
  6. Der/ die Ehrenvorsitzende wird auf unbefristete Zeit ernannt.

 

 

 

  • 8  ERWEITERTER VORSTAND
  1. Der erweiterte Vorstand besteht aus den Vorstandsmitgliedern  und den Fachwarten für:
    a) Kunstradfahren
    b) Radball
    c) Badminton
  2. Die Wahl des erweiterten Vorstandes erfolgt entsprechend §7 Absatz 4 und 5
  3. Die Aufgaben des erweiterten Vorstands sind:
    a) Den Vorstand in der Geschäfts- und Kassenführung des Vereins zu beraten.
    b) Bei der Durchführung des Sportbetriebs zu beraten und diesen zu organisieren.
    c) Er unterstützt den Vorstand bei der Durchführung gesellschaftlicher Veranstaltungen.
  • 9 EHRENAUSSCHUSS
  1. der Ehrenausschuss besteht aus drei Mitgliedern.
  2. Die Wahl des Ehrenausschusses erfolgt entsprechend §7 Absatz 4 und 5
  3. Der Ehrenausschuss berät bei Konfliktfällen innerhalb des Vereins und schlägt dem Vorstand eine Lösung vor.
  • 10 KASSENPRÜFER
  1. Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren jedes Jahr einen Kassenprüfer.
  2. Wiederwahl der Kassenprüfer ist zulässig.
  3. Die Kassenprüfer nehmen mindestens einmal im Jahr eine Kassenprüfung vor, über das Ergebnis erstatten sie dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Bericht.
  • 11 AUFLÖSUNGSBESTIMMUNG

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Stadt Kassel, die, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

  • 12 INKRAFTTRETEN
  1. Diese Satzung wurde am 29. April 2022 auf der Mitgliederversammlung des Radsportvereins Flottweg beschlossen und genehmigt.
  2. Die bisherige Satzung vom 02. Februar 2001 ist mit dem Inkrafttreten dieser Satzung ungültig.

Kassel, 27.012023

Eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichts Kassel

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